Gemäß § 19 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG findet der Wertausgleich eines Anrechts bei der Scheidung nicht statt, wenn es noch nicht ausgleichsreif ist. Dies ist u.a. der Fall, wenn das Anrecht bei einem ausländischen Versorgungsträger besteht. Nach Auffassung des OLG Brandenburg (FamRZ 2020, 328 m.’Anm. Borth) ist diese Regelung vorrangig gegenüber § 18 Abs. 1 u. 2 VersAusglG, der den Wertausgleich des Anrechts wegen Geringfügigkeit ermöglicht. Der Ausgleich ist sonach dem Wertausgleich nach der Scheidung vorzubehalten (§ 224 Abs. 4 FamFG). Der Verweis auf den Ausgleich nach der Scheidung muss’auch die Ermittlung wegen Geringfügigkeit umfassen, damit § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG seine Wirkung entfalten kann. Zu berücksichtigende Änderungen können sich auf die Beurteilung der Geringfügigkeit auswirken.

 

Hinweis:

§ 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG bestimmt, dass rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen sind.

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