Beeinträchtigt der bei der Haltung mehrerer Katzen auf dem Nachbargrundstück entstehende Geruch saison- und witterungsbedingt das Nachbargrundstück so stark, dass Terrassen und Swimmingpool nicht mehr benutzt werden können, so ist von einer wesentlichen Geruchsbelästigung auszugehen. Das OLG München (MDR 1990, 1117) gestand dem beeinträchtigten Nachbarn einen Anspruch auf anderweitige Unterbringung der Katzen sowie die Unterlassung weiterer Katzenhaltung zu, soweit er nach § 906 Abs. 2 BGB nicht zur Duldung verpflichtet war. Eine solche Duldungspflicht bestand allerdings für die Haltung von zwei Katzen, da eine solche Katzenhaltung ortsüblich war (vgl. allg. zu Problemen bei der Katzenhaltung im Nachbarrecht Borrmann/Greck ZMR 1993, 51 ff.). Anhaltspunkte für die ortsübliche Nutzung bietet das Bauplanungsrecht. Anlagen für die Kleintierhaltung sind in reinen Wohngebieten zulässig, soweit sie der Eigenart des Baugebiets nicht widersprechen.

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