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Tierhaltung im Nachbarrecht / 1.2.4 Pflicht zur Duldung von Beeinträchtigungen durch die nachbarliche Tierhaltung

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Die Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB (Grundeigentum) und § 862 Abs. 1 BGB (Grundbesitz) sind ausgeschlossen, wenn eine Pflicht zur Duldung der Einwirkungen aus der nachbarlichen Tierhaltung besteht.

  • Für den Eigentümer legt dies § 1004 Abs. 2 BGB ausdrücklich fest.
  • Für den Besitzer gilt nach allgemeiner Meinung trotz fehlender gesetzlicher Regelung dasselbe, weil die Rechte des Besitzers nicht weitergehen können, als die des Eigentümers.

Rechtsgrundlage für die Duldungspflicht bei zivilrechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen ist § 906 BGB. Diese Vorschrift lautet in dem hier interessierenden Zusammenhang wie folgt:

"Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Geräuschen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verhindern, als die Einwirkung die Benutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Das gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind." (Zu den Einwirkungen s. ausführlich Wegner, Lärm und sonstige belästigende Einwirkungen aus der Nachbarschaft, Kap. 2.4.2 Welche Einwirkungen meint das Gesetz?).

 
Hinweis

"Einwirkungen" der nachbarlichen Tierhaltung: Nur Geräusch- oder Geruchsbelästigungen

Die Duldungspflicht nach § 906 BGB bezieht sich an und für sich nur auf die Einwirkungen der nachbarlichen Tierhaltung, die sich etwa als Geräusch- oder Geruchsbelästigungen bemerkbar machen. Dringt ein Tier selbst aus der Nachbarschaft ungebeten in ein fremdes Grundstück oder eine fremde Wohnung ein, besteht keine Duldungspflicht nach dieser Vorschrift.

 
Achtung

Ausnahme

Eine Ausnahme soll nach der R...

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