Urlaubsgewährung ist nach § 7 Abs. 1 BUrlG die Befreiung von der Arbeitspflicht für einen bestimmten zukünftigen Zeitraum. Die Freistellung zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers, die als solche mit Zugang beim Arbeitnehmer nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam wird (BAG NZA 2011, 1032, 1033). Die Erfüllung eines Anspruchs auf Erholungsurlaub setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Voraus durch eine unwiderrufliche Freistellungserklärung des Arbeitgebers zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit wird (BAG AP BUrlG § 7 Nr. 65). Eine nachträgliche Urlaubsgewährung scheidet aus (BAG NZA 1995, 591).

 

Hinweis:

Eine eigenmächtige Selbstbeurlaubung durch den Arbeitnehmer sieht das BUrlG nicht vor. Bleibt ein Arbeitnehmer eigenmächtig der Arbeit fern, etwa weil er sich nach einem abgelehnten Urlaubsantrag selbst beurlaubt hat, stellt dies sogar einen an sich wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar (BAG NZA 1998, 708, 709 f.).

Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers auch dadurch erfüllen, dass er dem Arbeitnehmer das Recht einräumt, die konkrete Lage des Urlaubs innerhalb eines bestimmten Zeitraums selbst zu bestimmen. Ist der Arbeitnehmer damit nicht einverstanden, weil er ein Annahmeverweigerungsrecht geltend macht, hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt eine solche Mitteilung, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, der Arbeitnehmer lege die Urlaubszeit innerhalb des bestimmten Zeitraums selbst fest (BAG NZA 2007, 36, 38).

Bei einer vorsorglichen Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben für den Fall, dass die erklärte außerordentliche oder ordentliche Kündigung unwirksam ist, liegt eine wirksame Urlaubsgewährung ferner nur vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zugleich die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt (BAG NZA 2015, 998, 999).

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