Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH schließen Umstände, die einen wirksamen Abschluss des Hauptvertrags verhindern oder ihn als von Anfang an unwirksam erscheinen lassen (Formnichtigkeit, Gesetzwidrigkeit, Sittenwidrigkeit, anfängliche objektive Unmöglichkeit, Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung), eine Provisionspflicht aus (BGH NJW 2009, 2810 Rn 9 m.w.N.). Kommt es aber zum wirksamen Abschluss des Hauptvertrags, so wird durch die nachfolgende Kündigung oder eine einvernehmliche Aufhebung des vermittelten Hauptvertrags die verdiente Provision nicht in Frage gestellt (BGH NZG 2012, 427 Rn 19). Der Anspruch auf Zahlung der Provision entfällt auch dann, wenn der Rücktritt des vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Hauptvertrags wegen eines arglistig verschwiegenen Sachmangels erfolgt, sofern infolge derselben Täuschung der Käufer auch zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt gewesen wäre (LG Frankfurt/O. GE 2016, 262).

 

Hinweis:

Voraussetzung ist allerdings, dass die Aufhebung oder der Rücktritt innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt (BGH NJW 2009, 2810 Rn 16; OLG Stuttgart ZMR 2013, 586, 587; D. Fischer IMR 2016, 255).

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