Mit der Änderung des § 28 Abs. 3 Nr. 3 des StVG durch Art. 1 des "Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze" vom 28.8.2013 (BGBl. I S. 3313; sog. Punktereform) ist die Grenze für Eintragungen in das Fahreignungsregister (FAER; früher: Verkehrszentralregister) von 40 EUR auf 60 EUR erhöht worden. Die frühere Eintragungsgrenze von 40 EUR war 2004 der Anlass für die niedrigere Gebührenhöhe in der ersten Stufe der anwaltlichen Gebühren im (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren, wenn die Höhe des Bußgeldes 40 EUR nicht überstieg (vgl. dazu vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 230).

 

Hinweis:

Diese Erhöhung der Grenze für Eintragungen im FAER ist bei der Punktereform 2014 im RVG nicht umgesetzt bzw. übersehen worden. Die entsprechenden Gebührentatbestände sind nun angepasst worden. In den Nr. 5101, 5103, 5107 und 5109 VV RVG ist der Grenzwert für die erste Gebührenstufe von 40 EUR auf 60 EUR angehoben worden.

Teil 5: Bußgeldsachen

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers
Unterabschnitt 2 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde

Vorbemerkung 5.1.2:

(1) Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht.

(2) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde.
5101 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 60,00 EUR 20,00 bis 110,00 EUR 52,00 EUR
5102 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5101 genannten Verfahren stattfindet 20,00 bis 110,00 EUR 52,00 EUR
5103 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 60,00 EUR bis 5 000,00 EUR 30,00 bis 290,00 EUR 128,00 EUR
5104 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5103 genannten Verfahren stattfindet 30,00 bis 290,00 EUR 128,00 EUR
5105 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 EUR 40,00 bis 300,00 EUR 136,00 EUR
5106 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5105 genannten Verfahren stattfindet 40,00 bis 300,00 EUR 136,00 EUR
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug

Vorbemerkung 5.1.3:

(1) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung.

(2) Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert; die Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird.
5107 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 60,00 EUR 20,00 bis 110,00 EUR 52,00 EUR
5108 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5107 genannten Verfahren 20,00 bis 240,00 EUR 104,00 EUR
5109 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 60,00 EUR bis 5 000,00 EUR 30,00 bis 290,00 EUR 128,00 EUR
5110 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5109 genannten Verfahren 40,00 bis 470,00 EUR 204,00 EUR
5111 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 EUR 50,00 bis 350,00 EUR 160,00 EUR
5112 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5111 genannten Verfahren 80,00 bis 560,00 EUR 256,00 EUR

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