Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt

Vorbemerkung 5:

(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden[1] [Bis 31.12.2020: in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verteidiger in diesem Verfahren].

(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.

(4) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:

1. für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz, für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung und für Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid und den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 OWiG), dabei steht das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gleich,

2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über die Erstattung von Kosten ergangen sind, und für das Beschwerdeverfahren gegen die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 1.

Abschnitt 1

Gebühren des Verteidigers

Vorbemerkung 5.1:

(1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten.

(2) Hängt die Höhe der Gebühren von der Höhe der Geldbuße ab, ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße maßgebend. Ist eine Geldbuße nicht festgesetzt, richtet sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße. Sind in einer Rechtsvorschrift Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend. Mehrere Geldbußen sind zusammenzurechnen.

Unterabschnitt 1

Allgemeine Gebühr
5100 Grundgebühr 33,00 bis 187,00 €[2] [Bis 31.12.2020: 30,00 bis 170,00 €] 88,00 €[3] [Bis 31.12.2020: 80,00 €]

 

(1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.

(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn in einem vorangegangenen Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat die Gebühr 4100 entstanden ist.

 

 

Unterabschnitt 2

Verfahren vor der Verwaltungsbehörde

Vorbemerkung 5.1.2:

(1) Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht.

(2) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde.
5101 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 60,00 € 22,00 bis 121,00 €[4] [Bis 31.12.2020: 20,00 bis 110,00 €] 57,00 €[5] [Bis 31.12.2020: 52,00 €]
5102 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5101 genannten Verfahren stattfindet 22,00 bis 121,00 €[6] [Bis 31.12.2020: 20,00 bis 110,00 €] 57,00 €[7] [Bis 31.12.2020: 52,00 €]
5103 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 60,00 bis 5 000,00 € 33,00 bis 319,00 €[8] [Bis 31.12.2020: 30,00 bis 290,00 €] 141,00 €[9] [Bis 31.12.2020: 128,00 €]
5104 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5103 genannten Verfahren stattfindet 33,00 bis 319,00 €[10] [Bis 31.12.2020: 30,00 bis 290,00 €] 141,00 €[11] [Bis 31.12.2020: 128,00 €]
5105 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 € 44,00 bis 330,00 €[12] [Bis 31.12.2020: 40,00 bis 300,00 €] 150,00 €[13] [Bis 31.12.2020: 136,00 €]
5106 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5105 genannten Verfahren stattfindet 44,00 bis 330,00 €[14] [Bis 31.12.2020: 40,00 bis 300,00 €] 150,00 €[15] [Bis 31.12.2020: 136,00 €]

Unterabschnitt 3

Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug

Vorbemerkung 5.1.3:

(1) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung.

(2) Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert; die Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird.
5107 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 60,00 € 22,00 bis 121,00 €[16] [Bis 31.12.2020: 20,00 bis 110,00 €] 57,00 €[17] [Bis 31.12.2020: 52,00 €]
5108 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Numme...

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