(BGH, Urt. v. 24.5.2023 – VIII ZR 213/21) • Die Erneuerung von Rauchwarnmeldern stellt – anders als deren erstmaliger Einbau (vgl. dazu Senatsurteile v. 17.6.2015 – VIII ZR 216/14, NJW 2015, 2488 Rn 12 f. und VIII ZR 290/14, NJW 2015, 2487 Rn 11 ff., 23) – grds. keine Modernisierung i.S.v. § 555b BGB dar, wenn mit ihr eine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung nicht verbunden ist. Der Vermieter ist aufgrund einer solchen Erneuerungsmaßnahme deshalb auch dann nicht zu einer Erhöhung der Miete nach §§ 559 ff. BGB berechtigt, wenn die zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte erstmalige Ausstattung der Mietwohnung mit Rauchwarnmeldern weder zu einer zusätzlichen Belastung des Mieters mit Betriebskosten noch zu einer Mieterhöhung geführt hat.

ZAP EN-Nr. 455/2023

ZAP F. 1, S. 739–739

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