(OLG Saarbrücken, Urt. v. 24.5.2023 – 5 U 61/22) • Eine Widerrufsbelehrung in einem privaten Rentensicherungsvertrag steht auch dann mit dem § 8 Abs. 1 S. 2 VVG im Einklang, wenn hiernach die Frist mit Eingang des Versicherungsscheins, der Bestimmungen und den Vertragsinformationen nach § 7âEUR™Abs. 2 VVG beginnen soll, ohne dass ein zusätzlicher Hinweis auf einzelne Vorgaben der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) genannt werden. Auch ist es unschädlich, wenn hierbei keine Angaben zur Prämienerstattungspflicht enthalten sind und vor Ablauf der Widerrufsfrist keine Beiträge zu entrichten waren.

ZAP EN-Nr. 458/2023

ZAP F. 1, S. 740–740

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