(LG Osnabrück, Beschl. v. 7.6.2022 – 2 T 142/22) • Die Staatsanwaltschaft trifft bei der Vollstreckung von Geldstrafen eine Nutzungspflicht hinsichtlich der elektronischen Übermittlungswege für Vollstreckungsaufträge gegenüber dem jeweiligen Vollstreckungsorgan aus § 130d ZPO.

ZAP EN-Nr. 495/2022

ZAP F. 1, S. 766–766

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