Den weiteren Ablauf der Hauptverhandlung, wenn ein Ablehnungsantrag gestellt worden ist, regelt § 29 StPO. Bis zum Inkrafttreten des "Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens" v. 10.12.2019 (BGBl I, S. 2121) durfte ein Richter, der wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war, gem. § 29 Abs. 1 S. 1 StPO a.F. grds. nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatteten. Ausnahmen waren vorgesehen, wobei die StPO zwischen Befangenheitsanträgen vor Beginn der Hauptverhandlung (§ 29 Abs. 1 S. 2 StPO) und solchen während der Hauptverhandlung (§ 29 Abs. 2 StPO a.F.) unterschieden hat. Dieses Regelungsgefüge ist durch das "Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens" v. 10.12.2019 (BGBl I, S. 2121) grundlegend geändert worden. § 29 StPO enthält jetzt folgende Regelungen (dazu a. Burhoff StRR 6/2020, 6 und VRR 2/2020, 4; Kampmann HRRS 4/2020, 182; Schork NJW 2020, 1, 2; Meyer-Goßner/Schmitt, § 29 Rn 1 ff.; zum Sinn und Zweck der Neuregelung BT-Drucks 19/14747, S. 23; zur Kritik Kampmann, a.a.O.):

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