Die Entscheidung, ob ein Ablehnungsgesuch gestellt werden soll oder nicht (vgl. II.), setzt voraus, dass die an der Entscheidung beteiligten Richter bekannt sind. Deshalb sieht die StPO in § 24 Abs. 3 S. 2 StPO vor, dass ein Ablehnungsberechtigter die Namhaftmachung der zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Personen verlangen kann und diese namhaft zu machen sind. Das kann zur Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör für jede richterliche Maßnahme verlangt werden (BayObLG NStZ 1990, 200, 201; OLG Koblenz NStZ 1983, 470; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2012, 146), also z.B. auch für ein bereits gestelltes Ablehnungsgesuch, um entscheiden zu können, ob die darüber zur Entscheidung berufenen Richter ggf. selbst abgelehnt werden müssen (sog. Ringablehnung BGH NStZ 1994, 447). § 24 Abs. 3 S. 2 StPO gilt allerdings dann nicht, wenn das Ablehnungsgesuch ohne Ausscheiden der abgelehnten Richter nach § 26a Abs. 2 S. 1 StPO als unzulässig verworfen wird (BGH NStZ 2007, 416; NStZ-RR 2006, 85; 2012, 314; 2013, 289). Die Mitteilung obliegt dem Vorsitzenden, sie erstreckt sich nicht auf Auskünfte über die Person des Richters, seine Ausbildung, Auffassungen und ähnliche Daten und auch nicht auf den Protokollführer (BayObLG [Rüth] DAR 1989, 368; OLG Koblenz NStZ 1983, 470).

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