Nach dem durch das 2. KostRMoG zum 1.8.2013 eingefügten § 23a Abs. 1 Hs. 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert im Verfahren über die Bewilligung der PKH oder deren Aufhebung nach dem für die’Hauptsache maßgebenden Wert. Nach Hs. 2 dieser Vorschrift ist er im Übrigen nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen. Eine vergleichbare Regelung fand sich bis zum 31.7.2013 in der Anm. zu Nr. 3335 VV RVG, die die Verfahrensgebühr im Verfahren über die PKH betrifft. Da eine entsprechende Bestimmung des Gegenstandswerts für die Terminsgebühr fehlte, die auch im PKH-Verfahren anfallen kann, hat der Gesetzgeber aus gesetzessystematischen Gründen die Wertvorschrift in die allgemeinen, den Gegenstandswert betreffenden Vorschriften des Abschnitts 4 des RVG „vorgezogen”.

Gemäß § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich die gerichtlichen Gebühren in dem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwert berechnen oder es an einem solchen Wert überhaupt fehlt. Im Verfahren über die PKH liegt die letztgenannte Voraussetzung vor. Eine Festsetzung des Streitwerts im PKH-Verfahren unterbleibt nämlich, weil im Verfahren erster Instanz überhaupt keine Gerichtsgebühren vorgesehen sind und im Beschwerdeverfahren lediglich bei Zurückweisung oder Verwerfung der Beschwerde vom Streitwert unabhängige Festbetragsgebühren (s. Nr. 1826 GKG KV) anfallen.

 

Gebührentipp:

Der in einem PKH-Verfahren tätig gewesene Verfahrensbevollmächtigte sollte deshalb beim Gericht nach Beendigung der Instanz die Festsetzung des Gegenstandswerts ausdrücklich beantragen.

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