Verwandte in gerader Linie sind gem. § 1605 Abs. 1 BGB verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Nach §§ 1605 Abs. 1 S. 3, 260 Abs. 1 BGB hat dies durch Vorlage eines Verzeichnisses zu erfolgen. Das OLG Brandenburg (FamRZ 2019, 291) erläutert, dass die Auskunft als Wissenserklärung durch Vorlage einer systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben, die dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglicht, schriftlich zu erteilen ist. Sie hat grundsätzlich durch Vorlage eines einzigen Verzeichnisses zu erfolgen. Die Verteilung der relevanten Angaben auf mehrere Schriftsätze verfehlt die einem einzigen Verzeichnis innewohnende Übersichtlichkeit. Eine Verteilung ist auch einer ggf. nach §§ 1605 Abs. 1, S. 3, 261 BGB abzugebenden eidesstattlichen Versicherung nicht zugänglich.

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