Wird die Mieterhöhung als Thema streitig, weil der Mieter z.B. seine gesetzlich notwendige Zustimmung auf das eigene Begehren hin nicht erteilt, liegt es erst recht im Interesse des Vermieters, die Sache fachkundig prüfen und bei Erfolgsaussichten verfolgen zu lassen. Rechtsgrundlage ist also auch in diesem Fall das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO) des Vermieters, so dass auf die Ausführungen unter IV. verwiesen werden kann.

 

Hinweis:

Dabei kann es ohne Belang bleiben, ob sich der Vermieter an einen Rechtsanwalt oder an einen Haus & Grund-Verein wendet, der seine Mitglieder außergerichtlich auch streitig vertreten darf.

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