aa) Adressaten und Umfang

Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Der BGH (FamRZ 2017, 378 m. Anm. Fröschle = NJW 2017, 1239 m. Anm. Löhnig = MDR 2017, 524 = FamRB 2017, 89 m. Hinw. Clausius = FuR 2017, 206 m. Bearb. Soyka) stellt hierzu klar, dass auch der auf Umgangskontakte beschränkte Elternteil als Antragsgegner in Betracht kommt, da das Gesetz nicht darauf abstellt, welcher Elternteil die Obhut über das Kind ausübt. Er führt weiter aus, dass im Hinblick auf den Gesetzeszweck in entsprechender Anwendung des § 1686 BGB einem Elternteil auch ein Auskunftsanspruch gegenüber Anspruchsgegnern gewährt werden kann, die nicht Elternteil, aber in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Stellung einem solchen vergleichbar sind, wie etwa das Jugendamt. Ein berechtigtes Interesse besteht dann, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu unterrichten. Eine solche anderweitige Möglichkeit kann ggf. der Umgang mit dem Kind darstellen, aber auch in sonstigen Informationsquellen bestehen, wenn diese eine ausreichende Kenntnis von den persönlichen Verhältnissen des Kindes vermitteln.

 

Hinweis:

Adressat des Auskunftsanspruchs kann auch der Vormund sein sowie der Pfleger, dessen Wirkungskreis die Personensorge umfasst, nicht jedoch eine Pflegeperson.

bb) Vollstreckung

Der BGH (FamRZ 2017, 918 = FamRB 2017, 213 m. Hinw. Giers) nimmt mit der überwiegenden Meinung an, dass eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die persönlichen Verhältnisse eines Kindes durch die Verhängung von Zwangsgeld gem. § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, § 888 ZPO vollstreckt wird und nicht nach §§ 88 ff. FamFG durch Festsetzung eines Ordnungsgeldes, da es sich um eine neben der Regelung des Umgangs selbstständig geschuldete Plicht handelt.

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