Großeltern haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dies dem Wohl des Kindes dient (§ 1685 Abs. 1 BGB). Darüber hinaus haben auch Personen mit einer sozial-familiären Beziehung ein Recht auf Umgang, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (§ 1685 Abs. 2 BGB). Das OLG Celle (FamRZ 2016, 916) stellt klar, dass § 1685 Abs. 1 BGB nicht analog auf entferntere Verwandte übertragen werden kann (so auch OLG Koblenz FamRZ 2016, 391). Es komme aber nicht darauf an, ob infolge des Zeitablaufs die Vertrautheit noch bestehe. Es genüge, dass an eine früher aufgebaute enge Beziehung wieder angeknüpft werden könne (vgl. BGH FamRZ 2005, 705).

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