Der Kläger des Verfahrens BSG (B 11 AL 16/13 R) war als Lagerarbeiter beschäftigt und konnte die an seinem konkreten Arbeitsplatz bestehenden Anforderungen trotz behinderungsbedingter Einschränkungen mit technischen Arbeitshilfen weiter erfüllen. Die gesundheitlichen Einschränkungen wirkten sich durch häufige Fehlzeiten aus. Eine innerbetriebliche Umsetzung war nach Angaben des Arbeitgebers nicht möglich, eine Kündigung nicht ausgesprochen.

Das BSG wies die Revision der BA gegen das der Klage stattgebende Berufungsurteil zurück. Es führt aus, dass zwischen der Behinderung und der Erforderlichkeit der Gleichstellung ein Ursachenzusammenhang bestehen muss, der – wie im gesamten Sozialrecht – nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu prüfen sei. Entscheidend sei, ob durch die Gleichstellung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Arbeitsplatz sicherer gemacht werden könne. Ausreichend für die Bejahung des Ursachenzusammenhangs ist es, wenn die Behinderung zumindest eine wesentliche Mitursache für die Arbeitsmarktprobleme des behinderten Menschen ist. Um den Kausalzusammenhang zu bejahen, sei keine absolute Sicherheit im Sinne eines Vollbeweises erforderlich. Vielmehr genüge, wie auch sonst bei sozialrechtlichen Kausalitätsprüfungen, dass der Arbeitsplatz durch die Gleichstellung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sicherer gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger angesichts der Anforderungen des Arbeitsplatzes in Folge der Behinderung nicht mehr konkurrenzfähig ist. Sein Arbeitsplatz kann durch Gleichstellung sicherer gemacht werden. Einer konkret drohenden oder ausgesprochenen Kündigung bedarf es nicht, weil ansonsten eine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX in aller Regel zu spät käme.

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