(BVerfG, Beschl. v. 15.6.2015 – 1 BvR 1288/14) • Für den Strafprozess hat das BVerfG bereits entschieden, dass der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert ist, um so ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren zu vermeiden. Dieses vereinfachte Ablehnungsverfahren unterliegt jedoch engen Voraussetzungen und ist nur statthaft, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Ist hingegen ein – wenn auch nur geringfügiges – Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Ablehnung als unzulässig aus (vgl. BVerfGK 5, 269, 282). Für den Zivilprozess sind diese Grundsätze entsprechend heranzuziehen. Ist nichts dafür ersichtlich und wird nicht im Einzelnen begründet, dass ein Ablehnungsgesuch missbräuchlich ist und nur der Prozessverschleppung dient, darf der abgelehnte Richter nicht selbst entscheiden. Vielmehr muss der Vorwurf der Befangenheit einer objektiven Klärung durch einen neutralen, unvoreingenommenen Richter zugeführt werden.

ZAP EN-Nr. 610/2015

ZAP 15/2015, S. 810 – 810

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