(BGH, Beschl. v. 30.3.2022 – XII ZB 311/21) • Die Einreichung eines elektronischen Dokuments bei Gericht ist nur dann formgerecht, wenn es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Nicht ausreichend ist die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Zusammenhang mit einer nicht persönlich vorgenommenen Übermittlung (im Anschluss an BAG, Beschl. v. 5.6.2020 – 10 AZN 53/20, BAGE 171, 28 = FamRZ 2020, 1850).

ZAP EN-Nr. 453/2022

ZAP F. 1, S. 717–718

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