Als erstes muss man die Frage stellen, wer denn überhaupt Hinterbliebener einer dem Mitarbeiter zugesagten Altersversorgung sein kann und wie man diesen Hinterbliebenen rechtssicher in einer Versorgungszusage definiert. Was auf den ersten Blick zwar verwundern mag, wenn man an den Ehe- bzw. Lebenspartner des versorgungsberechtigten Mitarbeiters denkt, aber angesichts der Tatsache, dass genau diese Fragestellung die höchstrichterliche Rechtsprechung in den letzten Jahren mehrfach unter dem Aspekt der Auslegung entsprechender Vereinbarungen beschäftigt hat, offensichtlich kein Selbstläufer ist.

1. Grundsätzliches zur Bezugsrechtsgestaltung der Hinterbliebenenversorgung

Zunächst einmal gilt für die Festlegung der Versorgungsberechtigten ebenfalls der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Insbesondere braucht hierbei die gesetzliche Erbfolge nicht beachtet bzw. eingehalten werden (BAG v. 18.11.2008 – 3 AZR 277/07, NZA-RR 2009, 153; Langohr-Plato, jurisPR-ArbR 7/2009 Anm.’4). So wäre es z.B. denkbar nur die Kinder zu begünstigen und damit einen Ehe- bzw. Lebenspartner unberücksichtigt zu lassen (oder umgekehrt).

Auch eine Anknüpfung an sozialversicherungsrechtliche und/oder steuerrechtliche Vorgaben ist nicht zwingend (BAG v. 18.11.2008 – 3 AZR 277/07, NZA-RR 2009, 153; Langohr-Plato, Betriebliche Altersversorgung, 7. Aufl. 2016, Rn 51), ggf. aber sinnvoll, um insb. steuerrechtliche Nachteile zu vermeiden.

Grundsätzlich kommen als Begünstigte einer Hinterbliebenenversorgung die Ehe- bzw. Lebenspartner sowie die Kinder in Betracht, unter bestimmten, nachfolgend noch darzustellenden Voraussetzungen aber auch ein "bloßer" Lebensgefährte.

Die Versorgungsvereinbarung darf allerdings nicht vererblich gestaltet, d.h. an den gesetzlichen oder testamentarischen Erben zugesagt werden. Betriebliche Altersversorgung ist kein Sparvertrag, sondern Risikoabsicherung. Dies gilt insb. auch für die Hinterbliebenenversorgung (BAG v. 18.11.2008 – 3 AZR 277/07, NZA-RR 2009, 153; vgl. insoweit auch die steuerlichen Anforderungen gem. BMF-Schr. v. 6.12.2017 – IV C 5 – S 233/17/10002, Rn 4 f.).

Wird die Hinterbliebenenversorgung zugunsten von Ehepartnern zugesagt, so umfasst die Zusage auch den eingetragenen Lebenspartner, da die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe gleichzustellen ist (BAG v. 14.1.2009 – 3 SAZR 20/07, NZA 2009, 489; BAG v. 15.9.2009 – 3 AZR 294/09, NJW 2010, 1474; EuGH v. 1.4.2008 – C-267/06, NZA 2008, 459; Langohr-Plato, a.a.O., Rn 1490 ff.).

Eine Unterscheidung nach dem Geschlecht ist nicht zulässig. Die früher übliche und an das seinerzeit geltende Sozialversicherungsrecht angelehnte Differenzierung zwischen begünstigten Witwen und nicht begünstigten Witwern ist als Verstoß gegen den Grundsatz der Lohngleichheit von Männern und Frauen unzulässig (BAG v. 5.9.1989 – 3 AZR 575/88, NZA 1990, 271).

Der Kreis der potenziellen Hinterbliebenen i.S.d. betriebsrentenrechtlichen Vorschriften ist allerdings nicht auf den Ehegatten und die Kinder des Arbeitnehmers begrenzt. Voraussetzung für die Anerkennung der Hinterbliebeneneigenschaft ist jedoch, dass dem Arbeitnehmer bezogen auf die begünstigte Person bei typisierender Betrachtung ein Versorgungsinteresse unterstellt werden kann (BAG v. 18.11.2008 – 3 AZR 277/07, NZA-RR 2009, 153; Langohr-Plato, jurisPR-ArbR 7/2009 Anm. 4). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein abgrenzbares Näheverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und der berechtigten Person vorliegt (BAG v. 18.11.2008 – 3 AZR 277/07, NZA-RR 2009, 153; BAG v. 18.2.2020 – 3’AZN 954/19, zit. nach juris).

Insoweit kommt insb. die Versorgung von Lebensgefährten in Betracht. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Finanzverwaltung bei einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft zwingend eine schriftliche Erklärung des Versorgungsberechtigten gegenüber dem Arbeitgeber verlangt, in der der Lebensgefährte nicht nur namentlich benannt, sondern zusätzlich bestätigt wird, dass eine gemeinsame Haushaltsführung besteht (BMF-Schr. v. 6.12.2017 – IV C 5 – S 233/17/10002, Rn 4; BMF-Schr. v. 25.7.2002 – IV A 6 – S 2176 – 28/02 – BStBl I, S. 706). Ausreichend ist insoweit, dass diese schriftliche Versicherung – Textform genügt – spätestens zu Beginn der Auszahlungsphase der Hinterbliebenenleistung vorliegt (BMF-Schr. v. 6.12.2017 – IV C 5 – S 233/17/10002, Rn 4).

Eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten eines nichtehelichen Lebensgefährten ist arbeitsrechtlich allerdings dann unzulässig, wenn sie i.S.v. § 138 BGB gegen die guten Sitten verstößt (Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, Anh. § 1 Rn 211; Höfer, BetrAVG, Bd. I [ArbR], Kap. 7, Rn 137 u. Kap. 6 Rn 12). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn durch die konkrete Zusagegestaltung Ansprüche eines noch lebenden Ehegatten beeinträchtigt werden (BAG v. 16.8.1983 – 3 AZR 34/81, NJW 1984, 1712).

Sind beide Ehe-/Lebenspartner beim selben Arbeitgeber beschäftigt, so darf nicht einer von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden, weil er nach dem anderen eine Hinterbliebenenversorgung erhält (BAG v. 10.1.1989 – 3 AZR 308/87, NZA 1989, 683). Soweit der Ausschluss des H...

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