(OLG Frankfurt, Beschl. v. 5.2.2018 – 3 U 68/17) • Das aus § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. folgende Deutlichkeitsgebot erfordert u.a., dass die Belehrung dem Verbraucher die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt. Die Belehrung muss sich daher innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde aus dem übrigen Vertragstext drucktechnisch deutlich herausheben. Beispiele zu den Pflichtangaben sind unschädlich, ebenso wie eine Verweisung auf eine konkrete gesetzliche Vorschrift. Der Verbraucher muss die Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung nicht mit einer gesonderten Unterschrift bestätigen.

ZAP EN-Nr. 393/2018

ZAP F. 1, S. 715–715

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