Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf Darlehensvertrag einer Sparkasse

 

Leitsatz (amtlich)

Die gegenständliche Widerrufsbelehrung erfüllt die Erfordernisse betreffend die äußere Gestaltung. Beispiele zu den Pflichtangaben sind unschädlich, ebenso wie eine Verweisung auf eine konkrete gesetzliche Vorschrift. Der Verbraucher muss die Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung nicht mit einer gesonderten Unterschrift bestätigen.

 

Normenkette

BGB §§ 355, 492

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.03.2017; Aktenzeichen 2-28 O 220/16)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.3.2017 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-28 O 220/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 30.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 04.01.2018 (Bl. 190 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 127 ff. d.A.) verwiesen.

Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30.01.2018 (Bl. 215 ff. d.A.) Stellung genommen, auf den Bezug genommen wird.

Der Kläger beantragt,

das am 14.3.2017 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-28 O 220/16 - abzuändern und

1. festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer ... durch Widerruf vom 18.04.2016 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat und der Kläger aus diesem Rückgewährschuldverhältnis nur verpflichtet ist, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 3.384,64EUR zu leisten.

hilfsweise zu 1 für den Fall, dass der Klageantrag für unzulässig angesehen wird:

festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer ... ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 18.04.2016 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.

weiterhin hilfsweise zu 1 für den Fall, dass auch der erste Hilfsantrag für unzulässig angesehen wird:

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 978,04EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2018 zu leisten, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 4.362,68 EUR.

weiterhin hilfsweise zu 1 für den Fall, dass auch der zweite Hilfsantrag für unzulässig angesehen wird:

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 27.745,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2018 zu leisten, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 31.129,94 EUR.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 1.171,67 an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2016 zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Das Rechtsmittel des Klägers war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 04.01.2018 (Bl. 190 ff. d.A.) verwiesen.

Die Stellungnahme des Klägers auf die Hinweise des Senats mit Schriftsatz vom 30.01.2018 Stellung bieten keine Veranlassung, von der Einschätzung im Hinweisbeschluss abzuweichen.

Soweit nunmehr darauf abgestellt wird, die Beklagte hätte den Kläger über die zuständige Aufsichtsbehörde aufklären müssen, ist diese unter Ziffer 12 des Darlehensvertrages und nicht etwa in einem Merkblatt vollständig angegeben. Entsprechendes gilt für das Verfahren bei Kündigungen, das in Ziffer 5 des Darlehensvertrages dargestellt wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO . Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO .

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt den erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger.

--

Vorausgegangen ist unter dem 04.01.2018 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (...)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs einer Willenserklärung, welche der Kl...

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