Das Handeln auf dem Amazon-Marketplace stellt Händler regelmäßig vor rechtliche Probleme (s. auch Internetreport ZAP 3/2017, S. 106). Aufgrund des Amazon-Systems hängen sich Händler an ein Produkt eines Dritten an. Der Prozess des Anhängens als solcher ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, kann aber ggf. u.a. mit markenrechtlichen Problemen (auf die an dieser Stelle nicht eingegangen werden soll) verbunden sein. Sofern sich ferner in der Artikelbeschreibung des Produktes, an das sich ein Händler angehängt hat, wettbewerbswidrige Aussagen befinden, können wettbewerbsrechtliche Ansprüche die Folge sein. Dass Händler für solche Verstöße umfassend haften, auch wenn sie die beanstandete Formulierung nicht selbst erstellt haben, entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 3.3.2016 – I ZR 110/15 u. I ZR 140/14). In diesem Zusammenhang hatte das OLG Köln (Beschl. v. 15.3.2017 – 6 W 31/17) folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der betroffene Händler war wegen eines Wettbewerbsverstoßes (falsche unverbindliche Preisempfehlung) durch ein Gericht zur Unterlassung verurteilt worden. Aufgrund einer Handlung von Amazon (nicht der des betroffenen Händlers) kam es zu einem Verstoß gegen dieses gerichtliche Unterlassungsgebot. Der Gläubiger der Unterlassungserklärung leitete ein Ordnungsmittelverfahren ein. Ein Ordnungsgeld wird aber nur festgesetzt, wenn der betroffene Händler den – gesondert festzustellenden – Verstoß zu vertreten hat (i.S.e. Verschuldens). Der vor dem OLG Köln betroffene Händler war der Ansicht, dass ihn kein Verschulden treffe, da er seine Angebote einmal werktäglich (Montag bis Freitag) auf die Einhaltung des Unterlassungsgebots überprüfe und damit sichergestellt sei, dass es durch eventuell zwischenzeitlich eingetretene Änderungen zu keinem Verstoß kommen könne. Das OLG Köln vertrat die Ansicht, dass eine solche werktägliche Überwachung der Angebote das Verschulden des betroffenen Händlers ausschließe. Im Umkehrschluss könnte daraus gefolgert werden, dass Händler, die nicht werktäglich ihre Amazon-Angebote kontrollieren, schuldhaft handelten. Ob ein solcher Schluss jedoch zulässig ist, insbesondere von einem Gericht vertreten werden würde, kann nicht beantwortet werden und musste vom OLG Köln auch nicht entschieden werden. Eine werktägliche Überwachung aller Angebote dürfte insbesondere bei einem umfangreichen Produktportfolio weder praktikabel noch zumutbar sein; insofern wird es auf die Umstände des Einzelfalls ankommen. Das LG Arnsberg hatte insoweit (Beschl. v. 14.2.2017 – 8 O 10/15) entschieden, dass eine alle 14 Tage stattfindende Kontrolle der Amazon-Angebote unzureichend sei. Welches Zeitintervall letztlich "angemessen" ist, muss die Rechtsprechung noch klären.

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