(BGH, Beschl. v. 24.3.2016 – IX ZB 67/14) • Die öffentliche Bekanntmachung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Entscheidung wirkt als Zustellung und setzt grds. die Beschwerdefrist in Gang. Dies gilt auch, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist. Der Belehrungsmangel kann allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen.

ZAP EN-Nr. 527/2016

ZAP F. 1, S. 731

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