Was etwa § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO – Verhinderung des zuständigen Gerichts – anbelangt, so kommt es angesichts der Abschaffung von "Einmanngerichten" und des Umstands, dass in den Geschäftsverteilungsplänen aller Gerichte umfangreiche Verhinderungsregelungen getroffen sind, nicht mehr zu Schwierigkeiten. Wer versucht, eine Gerichtsbestimmung dadurch zu erreichen, dass er pauschal alle Richter eines Landgerichts als befangen ablehnt, scheitert regelmäßig daran, dass ihm Rechtsmissbrauch vorgehalten wird (OLG Bremen, Beschl. v. 25.3.2008 – 3 AR 7/08).

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