Leitsatz (amtlich)
Ein pauschal gegen alle Richter eines Kollegialgerichts gestellter Ablehnungsantrag führt nicht dazu, dass gem. § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein anders Gericht als zuständiges Gericht zu bestimmen ist.
Normenkette
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 1, §§ 41-42
Verfahrensgang
LG Bremen (Aktenzeichen 1 O 2123/07) |
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 8.11.2007 "aufgrund der Beteiligung des LG B. als Beklagte" ein anderes LG nach § 36 ZPO als zuständiges Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller begehrt, an Stelle des LG B. ein anderes LG gem. § 36 ZPO als zuständiges Gericht zu bestimmen. Zur Begründung führt er aus, dass alle Richter des LG deswegen befangen seien, weil sich seine Klage auch gegen das LG B. richte. Einen entsprechenden Ablehnungsantrag gegen alle Richter des LG hat der Antragsteller im Schriftsatz vom 10.12.2007 gestellt.
Der Antrag ist unbegründet. Eine Zuständigkeitsbestimmung käme hier allenfalls nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Betracht. Nach dieser Vorschrift bestimmt das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht das zuständige Gericht, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Das kommt nur dann in Betracht, wenn sämtliche Richter des Gerichts von der Ausübung des Amtes nach § 41 ZPO ausgeschlossen oder erfolgreich gem. §§ 42 ff. ZPO abgelehnt worden sind (Baumbach/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 36 Rz. 13; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 36 Rz. 11: Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 36 Rz. 14, jeweils m.w.N.). Im Falle eines Kollegialgerichts setzt das voraus, dass auch unter Berücksichtigung der Vertretungsregelungen des Geschäftsverteilungsplans eine ordnungsgemäße Besetzung des Spruchkörpers nicht mehr in Betracht kommt (Baumbach/Hartmann, a.a.O.; Musielak/Heinrich, a.a.O.). Allein das Stellen von pauschalen Ablehnungsanträgen gegen sämtliche Richter eines Gerichts durch eine Prozesspartei reicht nicht aus, um die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO herbeizuführen, zumal es ständiger Rechtsprechung des BGH entspricht, dass nur einzelne Mitglieder eines Gerichts die (schon oder noch) mit dem Verfahren befasst sind, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden können, eine pauschale Ablehnung eines Spruchkörpers oder des gesamten Gerichts dagegen grundsätzlich rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich ist (vgl. BGH NJW-RR 2002, 789; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 Rz. 3, jeweils m.w.N.).
Da hier Ausschlussgründe nach § 41 ZPO nicht ersichtlich sind und die Ablehnungsanträge des Antragstellers bisher nicht erfolgreich waren, liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 1961594 |
OLGR-Nord 2008, 375 |
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