Der Antragsgegner kann in fast allen Verfahren durch nicht zu begründenden Antrag beim zuständigen Gericht den Antragsteller zwingen, das Hauptsacheverfahren zu betreiben (Ausnahme: Verfahren nach § 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG auf Entbindung des Arbeitgebers von der Weiterbeschäftigungspflicht).

 

Hinweis:

Die Anordnung der Klageerhebung erfolgt ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss durch den Rechtspfleger. Zuständig für das mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuleitende Hauptsacheverfahren ist in jedem Fall das Arbeitsgericht.

Wegen Versäumung der dem Antragsteller gesetzten Klagefrist kann der Schuldner gem. § 926 Abs. 2 ZPO die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragen. Dieser Antrag ist zulässig, wenn der angegriffene Titel noch besteht und für den Schuldner noch eine Gefahr darstellt. Begründet ist der Aufhebungsantrag, wenn die Klagefristversäumung glaubhaft gemacht ist. Der Gläubiger kann die Klageerhebung allerdings bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung über den Aufhebungsantrag nachholen.

Ist der Antrag zulässig und begründet, hebt das Gericht die Eilmaßnahme durch Endurteil rückwirkend auf. Dies hat zur Folge, dass der Antragsteller nicht nur die Kosten des Aufhebungsverfahrens, sondern des gesamten Eilverfahrens zu tragen hat. Das Aufhebungsurteil wird gem. §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge