Leitsatz (amtlich)

Erklärt ein Schuldner seinen Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache für erledigt, nachdem der Gläubiger die Klageerhebung nachgeholt hat, so sind die durch den Aufhebungsantrag entstandenen Kosten dem Gläubiger aufzuerlegen, wenn der Aufhebungsantrag infolge der Fristversäumung durch den Gläubiger zunächst begründet war. Die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung steht dem nicht entgegen.

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 15.06.2004; Aktenzeichen 33 C 2803/03-29)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des AG Frankfurt/M. v. 15.6.2004 - 33 C 2803/03-29 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.400 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragsteller erwirkten am 23.7.2003 eine einstweilige Verfügung des AG Frankfurt/M., mit welcher dem Antragsgegner aufgegeben wurde, eine in seinem Besitz befindliche Wohnung herauszugeben, und den Antragstellers die gewaltsame Öffnung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher gestattet wurde. Auf den Antrag des Antragsgegners setzte das AG den Antragstellern durch Beschluss v. 1.9.2003 eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage bis zum 1.10.2003. Am 22.9.2003 überreichten die Antragsteller dem AG Frankfurt/M. den Entwurf einer Klage im Urkundsverfahren mit dem Hinweis, die beigefügte Klage werde eingereicht. Mit Schriftsatz v. 20.11.2003, bei Gericht eingegangen am Folgetage, beantragte der Antragsgegner, die einstweilige Verfügung v. 23.7.2003 aufzuheben, da eine Hauptsacheklage bisher nicht eingereicht sei. Am 8.12.2003 reichten die Antragsteller beim AG Frankfurt/M. Klage zur Hauptsache ein, die dem Antragsgegner am 20.2.2004 zugestellt wurde. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit betreffend den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

Das AG Frankfurt/M. hat durch Beschluss v. 15.6.2004, den Antragstellern zugestellt am 22.6.2004, nach übereinstimmender Erledigung des Antrages des Antragsgegners aus dem Schriftsatz v. 20.11.2003 die insoweit entstandenen Kosten des Rechtsstreits den Antragsstellern auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag des Antragsgegners sei bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses, der Erhebung der Klage in der Hauptsache, zulässig und begründet gewesen, da diese nicht fristgemäß erhoben worden sei. Unerheblich sei insoweit, dass die Fristversäumung für die noch nicht getroffene Entscheidung über den Aufhebungsantrag als geheilt gelte.

Der hiergegen am 5.7.2004 eingelegten sofortigen Beschwerde der Antragsteller hat das AG gem. Beschluss v. 21.7.2004 nicht abgeholfen. Der Antragsgegner ist der Ansicht, der Aufhebungsantrag des Antragsgegners sei nach Zustellung der Hauptsacheklage am 20.2.2004 zwingend zurückzuweisen gewesen, insb. in der auf den 2.3.2004 angesetzten mündlichen Verhandlung, in dem keine der Parteien vertreten gewesen sei. Zudem ergebe sich aus der Vorschrift des § 231 Abs. 2 ZPO, dass unter diese Bestimmung fallende Fristversäumnisse bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geheilt werden könnten. Demzufolge entspräche es nicht der Billigkeit, die Versäumung der Fristsetzung an den Gläubiger einer einstweiligen Verfügung gem. § 926 ZPO durch eine Kostenregelung bei der Erledigung zu sanktionieren.

Das OLG Frankfurt ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig (§ 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG). Die Antragsteller haben ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, nämlich in L1.

Die Sonderzuweisung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass durch die Internationalisierung des Rechts und den zunehmenden grenzüberschreitenden Rechtsverkehr ein großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch eine obergerichtliche Rechtsprechung besteht. Dabei wird mit § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG an den allgemeinen Gerichtsstand einer Partei im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit angeknüpft, weil sich bei einem allgemeinen Gerichtsstand im Ausland regelmäßig Fragen des Internationalen Privatrechts stellen; das Kriterium des Gerichtsstands gewährleistet eine hinreichende Bestimmtheit und damit Rechtssicherheit für die Abgrenzung der Berufungszuständigkeit zwischen LG und OLG (BT-Drucks. 14/6036, 118 f.).

Danach ist die Anknüpfung der Rechtsmittelzuständigkeit des OLG daran, dass eine Partei bei Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, formal zu verstehen: Sie greift auch dann ein, wenn sich im Einzelfall keine besonderen Fragen des Internationalen Privatrechts stellen (BGH v. 19.2.2003 - IV ZB 31/02, MDR 2003, 707 = BGHReport 2003, 635 = NJW 2003, 1672 [1673]).

Es kann dahinstehen, ob in einer Zwangsvollstreckungssache nicht das OLG, sondern das LG zuständig wäre (so OLG Oldenburg v. 4.9.2003 - 5 AR 44/03, MDR 2004, 5...

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