(OLG Frankfurt, Urt. v. 14.3.2016 – 1 U 248/13) • Nutzt ein Einsatzfahrzeug der Polizei, das zu einem Verkehrsunfall auf einer Bundesautobahn (BAB) gerufen worden ist, den Seitenstreifen, ist die Nutzung des Seitenstreifens von dem Sonderrecht des § 35 Abs. 1 StVO gedeckt, ohne dass es darauf ankommt, ob sich zwischenzeitlich bereits Rettungsgassen gebildet haben. Ein Einsatzbefehl an eine Polizeistreife rechtfertigt grds. die Inanspruchnahme der Sonderrechte aus § 35 Abs. 1 StVO. Kollidiert ein Pkw, der beim Wechsel von der mittleren auf die rechte Fahrspur einer BAB über die Begrenzungslinie hinaus auf den Seitenstreifen gerät, mit einem dort nur mit mäßiger Geschwindigkeit (hier: 45–50 km/h) und Blaulicht fahrenden Einsatzfahrzeug der Polizei, haftet der den Fahrstreifen wechselnde Pkw für den Unfall allein. Bei der danach vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge tritt die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeugs vollständig hinter dem Verschulden des Pkw-Fahrers und der durch dessen Fahrfehler erhöhten Betriebsgefahr des von ihm gelenkten Fahrzeugs zurück. Hinweis: Inhaltlich ist der Entscheidung des OLG nur zuzustimmen. Die Sonderrechte von Einsatzfahrzeugen entbinden diese von der Beachtung der StVO, wobei sie besondere Sorgfalt walten lassen müssen, je abweichender sie von den dortigen Regelungen fahren. Ein mit Blaulicht auf dem Seitenstreifen fahrendes Polizeiauto stellt nun (zumal eine Rettungsgasse gebildet worden war) wahrlich keine außergewöhnliche Überraschung dar, wenn es zu einem Unfallgeschehen gekommen ist. Dies gilt umso mehr als das Fahrzeug mit moderater Geschwindigkeit unterwegs war.

ZAP EN-Nr. 515/2016

ZAP F. 1, S. 728–729

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