Die Landwirtschaftsgerichte sind gem. § 18 Abs. 1 HöfeO ferner ausschließlich zuständig für alle Anträge und Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Höfeordnung ergeben.

Wird der Pflichtteil des Erben gegen den Hoferben eingeklagt (hierzu OLG Celle AgrarR 1971, 86) und der Nachlass allein nach dem Wert des Hofes berechnet, bleibt es bei der ausschließlichen Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts. Verlangt der Kläger indessen die Auflassung von Grundstücken aufgrund besonderer notarieller Verträge, dann ist das Prozessgericht selbst dann zuständig, wenn auf den Grundstücken ein Hofvermerk eingetragen ist (OLG Hamm, Beschl. v. 7.1.2010 – 10 W 128/09). Ist der Hofvermerk im Zeitpunkt des Erbfalles gelöscht, so kommt eine Vererbung nach Höferecht nicht mehr in Betracht, so dass der Begünstigte seine Ansprüche aus einem Hofübergabevertrag vor dem Prozessgericht durchzusetzen versuchen muss (OLG Hamm, Beschl. v. 3.11.1986 – 10 WLw 32/87).

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