Verfahrensgang

AG Tecklenburg (Aktenzeichen 9 LwH 14/86)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Tecklenburg vom … wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren- und kostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Parteien sind zwei von drei Kindern des am 26.12.1982 verstorbenen … (Erblasser) und der nachverstorbenen … deren Erbe der Antragsteller ist.

Der Erblasser war Eigentümer der zunächst als Hof im Grundbuch von … eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung. Er schloß am 6.7.1968 mit der Antragsgegnerin einen Pachtvertrag. Nachdem es zwischen dem Erblasser und der Antragsgegnerin 1972 zu Spannungen gekommen war, vernichtete der Erblasser ein privatschriftliches Testament, in dem er die Antragsgegnerin zur Hoferbin bestimmt hatte. Am 25.2.1975 schloß er mit dem Antragsteller einen Hofübergabevertrag, dessen landwirtschaftliche Genehmigung rechtskräftig versagt wurde.

Aufgrund einer notariellen Erklärung des Erblassers vom 6.10.1976 wurde am 7.12.1976 der im Grundbuch eingetragene Hofvermerk gelöscht. Die hiergegen von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde wurde vom Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde wurde vom BGH zurückgewiesen.

Mit Testament vom 21.1.1978 setzte der Erblasser den Antragsteller zu seinem Alleinerben ein. In dem von der Antragsgegnerin nach dem Tode des Erblassers gegen den Antragsteller eingeleiteten Verfahren zur Erteilung des Hoffolgezeugnisses hat das Landwirtschaftsgericht durch Beschluß vom 27.12.1983 festgestellt, daß die landwirtschaftliche Besitzung mit dem Tode des Erblassers der Antragsgegnerin als Hoferbin zu Alleineigentum zugefallen sei. Die hiergegen vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde wurde vom OLG Hamm durch Beschluß vom 16.8.1984 zurückgewiesen. In den Gründen wurde ausgeführt, daß des Testament vom 21.1.1978 nichtig sei, da zwischen Erblasser und Antragsgegnerin eine formlose bindende vertragliche Vereinbarung über die Hoferbenfolge zu ihren Gunsten getroffen worden sei (formloser Übergabevorvertrag). Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers wurde durch Beschluß des BGH vom 5.6.1985 als unzulässig verworfen.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Antragsteller zunächst beim Landgericht um Prozeßkostenhilfe für eine Stufenklage zur Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen gegen die Antragsgegnerin nachgesucht. Das Landgericht hat dem Antragsteller durch richterliche Verfügung vom 17.3.1986 mitgeteilt, daß nach seiner Ansicht das Landwirtschaftsgericht zuständig sei, weil der Antragsgegnerin rechtskräftig ein Hoffolgezeugnis erteilt worden sei, so daß sich eventuelle Pflichtteilsansprüche nach der HöfeO richten würden. Dem ist der Antragsteller entgegengetreten und hat „höchst vorsorglich” Verweisung an des Landwirtschaftsgericht beantragt. Daraufhin erklärte sich das Landgericht durch Beschluß vom 5.5.1986 unter Hinweis auf die richterliche Verfügung für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landwirtschaftsgericht.

Das Landwirtschaftsgericht hat durch Beschluß vom 3.4.1987 die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt. Gegen diesen Beschluß, auf den Bezug genommen wird, richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch im Ergebnis nicht gerechtfertigt. Denn das Klagebegehren (Stufenklage zur Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen) bietet jedenfalls vor dem Landwirtschaftsgericht nicht die für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach §§ 9 LwVG 14 FGG, 114 ZPO notwendige hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Landwirtschaftsgericht ist für etwaige Ansprüche des Antragstellers nicht gem. §§ 2 (1), 1 Nr. 5 LwVG, 18 (1), (2) HöfeO 11 (1) h HöfeVfO zuständig, weil im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Hof infolge der rechtskräftigen Löschung des Hofvermerks seine Hofeigenschaft verloren hatte. Davon muß aufgrund der jetzt vorliegenden Rechtssprechung des BGH zur Befugnis des Erblassers zur Aushebung der Hofeigenschaft trotz bindender Bestimmung eines Hofnachfolgers ausgegangen werden (Beschlüsse des BGH vom 14.5.87 – BLw 2/87 – NJW 1988, 710 f. und ebenfalls vom 14.5.1987 – BLw 29/85 – RdL 88, 135 = AgrarR 87, 350).

In der letztgenannten Entscheidung hat der BGH ausgeführt:

„Zu Unrecht glaubt das Beschwerdegericht der Rechtsprechung des BGH entnehmen zu können, daß die Löschung des Hofvermerks aufgrund einer Hoferklärung des Eigentümers unwirksam sei, wenn dieser zuvor gültig einen Hoferben bestimmt habe. Die im angefochtenen Beschluß zitierte Entscheidung besagt vielmehr das Gegenteil. Sie ist auch in der Folgezeit mehrfach bestätigt worden …. Nach dieser Rechtsprechung verliert die landwirtschaftliche Besitzung infolge der Löschung des Hofvermerks die Hofeigenschaft, doch bestehen etwaige Bindungen das Hofeigentümers (Erblassers) fort. Welche Rechte...

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