In der Regel wird der Rechtsanwalt unverzüglich nach Übernahme des Mandats anzeigen, dass er den Nebenkläger vertritt und den Antrag auf Zulassung der Nebenklage stellen. Möglich ist der Antrag in jeder Lage des Verfahrens (§ 395 Abs. 4 S. 1 StPO); die einmal vorgenommene Zulassung wirkt für das weitere Verfahren fort (BGH NStZ-RR 2018, 197 [Ci/Ni]). Die frühzeitige Antragstellung empfiehlt sich insb. deshalb, weil dem Nebenkläger nach §§ 406f, 406g StPO besondere Rechte zustehen können (wegen der Einzelh. Burhoff/Burhoff, EV, Rn 4685). Nach Rechtskraft des Urteils kann eine Nebenklage nach § 397 Abs. 3 StPO nicht mehr zugelassen werden (BGH StraFo 2005, 513; StraFo 2008, 332; Beschl. v. 4.11.2020 – 6 StR 292/20, NStZ-RR 2021, 25 [Ls.]), auch wenn sie bereits früher beantragt war (OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 11; OLG Hamm NStZ-RR 2003, 335).

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