Gemäß § 6a Abs. 3 S. 1 BKGG mindert sich der jeweilige Höchstbetrag des KiZ, wenn das Kind nach den §§ 11, 12 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat.

Nach bisherigem Recht wird Einkommen des Kindes (Unterhalt, Unterhaltsvorschuss nach dem UVG) auf den KiZ-Anspruch in vollem Umfang angerechnet. Das führt in der Praxis dazu, dass etwa viele Alleinerziehende, die auf Unterhaltsvorschussleistungen angewiesen sind, weil der andere Elternteil keinen oder nicht ausreichend Unterhalt zahlt, vom Anschluss auf KiZ faktisch ausgeschlossen sind. Ab dem 1.7.2019 wird Einkommen des Kindes nur noch zu 45 % angerechnet, § 6a Abs. 3 S. 3 BKGG.

Die künftige Rechtslage bewirkt z.B., dass bei einem Kind in der Altersgruppe zwischen 6 und 11 Jahren Einkommen in Form des Unterhaltsvorschusses über derzeit 202 EUR monatlich nur mit 90,90 EUR (45 %) angerechnet wird, so dass ein Auszahlungsbetrag hinsichtlich des KiZ über 94 EUR verbleibt (185 EUR – 90,90 EUR). Nach bisherigem Rechtszustand hätte sich infolge der kompletten Anrechnung kein Anspruch auf KiZ ergeben.

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