(BGH, Urt. v. 6.5.2019 – AnwZ (Brfg) 69/18) • Die Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) ist nur zugunsten derjenigen Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer vorgesehen, die natürliche Personen sind. Dieses Normverständnis des § 31 Abs. 1 BRAO entspricht ausweislich der Gesetzesbegründung auch demjenigen des Gesetzgebers, der die seinerzeitige Änderung des § 31 Abs. 1 S. 1 BRAO insoweit als Klarstellung dahingehend bezeichnet hat, „dass nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als natürliche Personen in die Verzeichnisse eingetragen werden”. Eine Rechtsanwaltsaktiengesellschaft fällt nicht unter diese Regelung, so dass es ihr verwehrt ist, ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten.

ZAP EN-Nr. 407/2019

ZAP F. 1, S. 671–672

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