Weitgehend unbeachtet blieb bisher, dass das "Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes" (EEG) vom 22.7.2014 (BGBl I, S. 1218) gesetzliche Neuerungen für den Fall des Zahlungsverzugs mit sich gebracht hat. In § 288 BGB wurde u.a. ein neuer Absatz 5 eingeführt, der besagt, dass der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale i.H.v. 40 EUR hat. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Die Pauschale ist nach § 288 Abs. 6 BGB grundsätzlich unabdingbar.

Gemäß Art. 229 § 34 EGBGB ist die neue Vorschrift auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28.7.2014 entstanden sind. Für bereits zuvor bestehende Schuldverhältnisse greift die Norm ein, soweit die Arbeitsleistung als Gegenleistung für Entgelt gefordert wird, die nach dem 30.6.2016 erbracht wird. Damit ist die Norm spätestens für die Zeit ab Juli 2016 generell zu beachten.

Das LAG Köln (Urt. v. 22.11.2016 – 12 Sa 524/16) und das LAG Baden-Württemberg (Urt. v. 13.10.2016 – 3 Sa 34/16, Ls. 2 und Rn 91 ff.) haben übereinstimmend entschieden, dass die Neuregelung auch auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche Anwendung findet. Eine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht besteht nicht. Für eine Analogie zu § 12a ArbGG fehle es an einer erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Zu welchen Folgen die Vorschrift in § 288 Abs. 5 S. 3 BGB, die eine Anrechnung vorschreibt, in der zweiten Instanz führt, sind die beiden LAG uneins: Während das LAG Köln unter Berufung auf den außergerichtlichen Kostenerstattungsanspruch für Rechtsverfolgungskosten, der bei Entgeltforderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht besteht, den nach dem ArbGG ab dem zweitinstanzlichen Verfahren bestehenden prozessualen Kostenerstattungsanspruch als nicht gemeint ansieht, deutet das LAG Baden-Württemberg (Richter ArbRAktuell 2016, 229 f.) an, dass eine Anrechnung der erstinstanzlich ausgeurteilten Pauschale auf den Kostenerstattungsanspruch zu erwägen sei.

 

Hinweis:

Ob sich die Entscheidungen der beiden LAG durchsetzen werden, ist derzeit offen. Einige Arbeitsgerichte haben anders entschieden (s. etwa ArbG Düsseldorf, Urt. v. 12.5.2016 – 2 Ca 5416/15). Für die Anwendung sprechen sich auch aus Lembke NZA 2016, 1501; Richter ArbRAktuell 2016, 229; Voigt AiB 2016, Nr. 11, 34; Tiedemann ArbB 2015, 312; dagegen Diller NZA 2015, 1095; Palandt/Grüneberg, 75. Aufl., § 288 Rn 15.

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