Mit der Klage auf Zahlung des Arbeitsentgelts kann auch ein Antrag auf Zahlung von Zinsen verbunden werden. Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit befindet sich der Arbeitgeber mit seiner Zahlungspflicht im Verzug, § 286 BGB. Ist keine anderweitige Regelung oder Vereinbarung einschlägig, ist der Arbeitslohn nach § 614 BGB im Fall einer monatlichen Abrechnung zum Ende eines Monats zur Zahlung fällig. Während des Verzuges beträgt der Zinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB mangels anderweitiger Vereinbarungen fünf Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.

Zu berücksichtigen ist, dass der Arbeitnehmer Verzugszinsen aus dem Bruttobetrag verlangen kann (BAG, Beschluss v. 7.3.2001, GS 1/00, BB 2001, 2270).

Bei der zweitinstanzlichen Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte zeichnete sich zunächst die überwiegende Ansicht ab, dass § 288 Abs. 5 BGB und damit ein pauschaler Verzugsschadensanspruch i. H. von 40 EUR seit dem 30.6.2016 auch im Arbeitsrecht anwendbar ist (LAG Köln, Urteil v. 22.11.2016, 12 Sa 524/16; LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.10.2016, 3 Sa 34/16). Das BAG hat dann jedoch entschieden, dass kein Anspruch auf diese Pauschale besteht (BAG, Urteil v. 25.9.2018, 8 AZR 26/18). § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung § 288 Abs. 5 BGB aus. Damit besteht weder ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, noch ein entsprechender materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch und damit auch kein Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB.

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