Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitlich unbegrenztes Anschlussverbot für sachgrundlos befristete Arbeitsverträge. Anwendung der Verzugsschadenpauschale auf arbeitsrechtliche Forderungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG besteht zeitlich uneingeschränkt.

2. Ein Arbeitnehmer kann im Falle des Zahlungsverzugs des Arbeitgebers die Verzugsschadenpauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB verlangen. Einer Anwendung von § 288 Abs. 5 BGB auf arbeitsrechtliche Forderungen steht § 12a ArbGG nicht entgegen.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2, § 16 S. 1; BGB § 288 Abs. 5 S. 1; ArbGG § 12a

 

Verfahrensgang

ArbG Pforzheim (Entscheidung vom 13.04.2016; Aktenzeichen 6 Ca 395/15)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 13. April 2016 - 6 Ca 395/15 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:

    1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristung vom 15. September 2014 zum 30. September 2015 geendet hat.
    2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 144,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2015 zu zahlen.
    3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  • II.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

  • III.

    Für die Beklagte wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung zum 30. September 2015 geendet hat, und um weitergehende vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 30. September 2015 hinaus abhängige Zahlungsansprüche.

Die am XX. XX 1988 geborene, verheiratete Klägerin war bei der Beklagten, die ein Handelsunternehmen betreibt, im Zeitraum vom 3. November 2008 bis 30. Juni 2009 auf Basis eines Arbeitsvertrags vom 3. November 2008 und einer Zusatzvereinbarung vom 30. Dezember 2008 (Bl. 11-13 d. ArbG-Akte) als geringfügig Beschäftigte tätig.

Ab dem 15. September 2014 stellte die Beklagte die Klägerin sodann wieder als teilzeitbeschäftigte Verkäuferin zu einem Bruttomonatsgehalt von 739,50 € in ihrer Filiale in M. ein. Ein von der Beklagten unter dem Datum 15. September 2014 ausgefertigter und unterzeichneter Arbeitsvertragsentwurf (Bl. 14-18 d. ArbG-Akte) ist von der Klägerin nicht unterzeichnet worden.

Die von beiden Parteien unter dem Datum 15. September 2014 unterzeichnete "Mitarbeitermeldung", wegen deren Wortlauts und Erscheinungsbildes auf Bl. 69 f. der ArbG-Akte verwiesen wird, enthält ua. folgende Regelungen:

" x Einstellung zum: 15.09.2014 Erstbefristung bis zum: 30.09.2015

Das Arbeitsverhältnis ist gem. § 14 Abs. 2 TzBfG befristet und endet mit Ablauf dieser Befristung ohne dass es einer Kündigung bedarf. Soll das Arbeitsverhältnis über den genannten Termin fortgeführt werden, so bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung der Arbeitgeberin in Form einer Mitarbeitermeldung".

Die Klägerin nahm am 17. September 2014 ihre Tätigkeit auf. Sie war ab dem 15. Januar 2015 bis zum Beginn ihres Mutterschutzes am 26. Juli 2015 arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 4. August 2015, das der Beklagten am 7. August 2015 zuging, beantragte die Klägerin für die Zeit nach Ablauf der Mutterschutzfrist Elternzeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres ihres Kindes. Am 1. September 2015 kam ihr Sohn zur Welt. Für den Zeitraum vom 26. Juli bis 30. September 2015 zahlte die Beklagte der Klägerin eine Mutterschaftsbeihilfe in Höhe von 4,50 € täglich.

Auf ein Schreiben der Klägerin vom 3. August 2015, in dem die Unwirksamkeit der erfolgten Befristung bis 30. September 2015 behauptet wurde, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 27. August 2015 mit, dass an der vereinbarten Befristung mit Ablauf des 30. September 2015 festgehalten werde.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Das im Jahr 2008 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung begründete Arbeitsverhältnis führe dazu, dass das am 15. September 2014 neu begründete Arbeitsverhältnis nicht gem. § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam befristet werden konnte. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 6. November 2011 (Az. 7 AZR 716/09), wonach eine Zuvorbeschäftigung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht gegeben sei, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt, halte im Hinblick auf die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26. September 2013 (6 Sa 28/13) und vom 21. Februar 2014 (7 Sa 64/13) einer rechtlichen Prüfung nicht mehr stand. Wegen der Unwirksamkeit der Befristung gem. § 14 Abs. 2 TzBfG bestehe das Arbeitsverhältnis der Parteien unbefristet fort.

Darüber hinaus sei die Mitarbeitermeldung vom 15. September 2014 laut Datum der Unterschriftszeile auch erst am 15. September 2014 und damit offensichtlich erst nach Beginn des Arbeitsverhältnisses um 0.00 Uhr unterzeichnet worden. Auch aus diesem Grund sei im Hinblick auf die erst n...

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