Statthaftes Rechtsmittel gegen den die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnenden Beschluss ist die Beschwerde gem. § 304 StPO. Die weitere Beschwerde ist gem. § 310 Abs. 2 StPO ausgeschlossen.

 

Hinweis:

Wird eine gegen die Anordnung des Ermittlungsrichters gerichtete Beschwerde bis zur Anklageerhebung nicht verbeschieden, ist die Beschwerde in einen an das für das Hauptverfahren zuständige Gericht gerichteten Antrag auf Aufhebung der Maßnahme umzudeuten. Die darauf ergehende Entscheidung ist ihrerseits dann mit der Beschwerde anfechtbar. Das Gleiche gilt nach Aktenvorlage an das Berufungsgericht, wenn vor Abschluss der ersten Instanz nicht über die Beschwerde entschieden wurde.

Das Beschwerdegericht prüft alle wesentlichen Tatsachen, auch wenn sie erst durch das Beschwerdevorbringen bekannt geworden sind, und trifft eine eigene Sachentscheidung. Eine Zurückverweisung an das untere Gericht, etwa zur weiteren Sachaufklärung, ist unzulässig (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 309, Rn 3).

In der Praxis bleiben die weitaus meisten Beschwerden ohne Erfolg, und wer als Verteidiger unbedacht zum Rechtsmittel rät, nutzt seinem Mandanten nicht, sondern schadet ihm: So hat eine vorschnell eingelegte und schlecht begründete Beschwerde nicht selten zur Folge, dass das Beschwerdegericht den dringenden Tatverdacht – und damit einhergehend auch die Entziehung der Fahrerlaubnis – derart zementiert, dass eine erfolgversprechende Verteidigung im Hauptverfahren nahezu unmöglich wird. Wer eine solche Beschwerdeentscheidung "fängt", kann sich im Strafbefehlsverfahren den Gang in die Hauptverhandlung i.d.R. sparen: Kein Amtsrichter wird sich eine Steilvorlage der höheren Instanz entgehen lassen. Es sind deshalb die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels vor der Einlegung besonders kritisch zu prüfen (Gübner/Krumm NJW 2007, 2801), zumal das Rechtmittelverfahren immer auch mit Zeitverlust verbunden ist.

In Fällen mit guten Verteidigungschancen wird es oftmals sinnvoller sein, mit dem Gericht Kontakt aufzunehmen und um einen zeitnahen Hauptverhandlungstermin zu ersuchen (so auch Gübner/Krumm a.a.O.). Insbesondere am "Heimatgericht" dürfte einem solchen Ansinnen regelmäßig entsprochen werden.

 

Praxishinweis:

Um eine sorgfältige Vorbereitung der Hauptverhandlung zu ermöglichen und um Verzögerungen durch Fortsetzungstermine und dergleichen zu vermeiden, empfiehlt es sich in derartigen Fällen, die für erforderlich gehaltenen Beweismittel frühzeitig zu benennen. Eine durch späte Stellung von Beweisanträgen ausgelöste Verlängerung des Verfahrens geht nahezu immer zu Lasten des Beschuldigten, insbesondere wenn die Verteidigung letztlich doch erfolglos bleibt. So kann sich aufgrund der Regelung des § 69a Abs. 4 S. 2 StGB die Sperrzeit verlängern.

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