Die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ergeht durch einen zu begründenden richterlichen Beschluss. Dessen förmliche Zustellung ist nicht vorgeschrieben, aber zweckmäßig (vgl. KK-Bruns, 7. Aufl. 2013, § 111a StPO, Rn 6b).

Bei Gefahr im Verzug kann der Führerschein auch durch die Polizei beschlagnahmt werden, §§ 98 Abs. 1 S. 1, 94 Abs. 3 StPO.

 

Hinweis:

Gibt der Beschuldigte seinen Führerschein freiwillig heraus, ist ein Beschluss nach § 111a StPO entbehrlich (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 111a, Rn 3; a.A. KK-Bruns, a.a.O., § 111a StPO, Rn 4).

Zuständig ist im Ermittlungsverfahren das Amtsgericht, in dessen Bezirk die antragstellende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, § 162 Abs. 1 S. 1 StPO. Nach Anklageerhebung geht die Zuständigkeit auf das Gericht über, bei dem die Sache anhängig ist. Im Berufungsverfahren ist (erst nach Aktenvorlage gem. § 312 S. 2 StPO, OLG Düsseldorf NZV 1992, 202) das Berufungsgericht zuständig, im Revisionsverfahren der letzte Tatrichter (§ 162 Abs. 3 S. 2 StPO).

 

Hinweis:

Das Berufungsgericht darf die Frage der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bis zum Erlass des Berufungsurteils nur bei neu bekannt gewordenen Tatsachen anders als im erstinstanzlichen Urteil werten (OLG Stuttgart VRS 101, 41).

Dem Beschuldigten ist vor Beschlusserlass rechtliches Gehör zu gewähren, allerdings nicht zwingend durch das Gericht. Es genügt, wenn er durch die Polizei Gelegenheit erhält, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 111a, Rn 6).

Ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe bewirkt die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ein strafbewehrtes Fahrverbot, § 21 StVG. Zudem wirkt sie gem. § 111a Abs. 3 S. 1 StPO zugleich als Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins.

 

Hinweis:

§ 111a StPO findet auch gegenüber Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse Anwendung. Der Beschuldigte, der über eine Fahrerlaubnis aus EU- und EWR-Staaten verfügt, wird, sofern er seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat, dem Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis gleichgestellt: Auch sein Führerschein wird in amtliche Verwahrung genommen, § 111a Abs. 3 S. 2 StPO. Auf sonstigen ausländischen Führerscheinen wird die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vermerkt, § 111a Abs. 6 StPO. Eine Beschlagnahme des Führerscheins darf nur zum Zwecke der Anbringung des Vermerks erfolgen. Danach ist er unverzüglich herauszugeben (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 111a, Rn 18).

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