Bei sonstigen, nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten Taten setzt die Entziehung der Fahrerlaubnis nach der Rechtsprechung des BGH einen verkehrsspezifischen Zusammenhang zwischen der Tat und der Sicherheit des Straßenverkehrs voraus. Die Tat muss tragfähige Rückschlüsse darauf zulassen, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen (BGH NJW 2005, 1957). Eine allgemeine Unzuverlässigkeit, wie sie sich aus der Begehung von Straftaten immer ergibt, genügt dagegen nicht. Allerdings ist ein Verstoß gegen die spezifischen Pflichten eines Kraftfahrzeugführers nicht erforderlich (BGH a.a.O.).

Der vom BGH verlangte verkehrsspezifische Zusammenhang kommt insbesondere bei nicht von § 69 Abs. 2 StGB erfassten Delikten im Straßenverkehr in Betracht, so etwa

  • beim Fahren ohne Fahrerlaubnis bzw. trotz Fahrverbots, § 21 StVG (BGH NStZ-RR 2007, 89),
  • bei Nötigungen im Straßenverkehr, § 240 StGB (drängeln, ausbremsen u.s.w.),
  • bei Urkundenfälschungen durch Verwendung gefälschter Führerscheine (OLG Hamm VRS 63, 346),
  • beim Fahren ohne Haftpflichtversicherungsvertrag, § 6 PflVG, oder
  • beim Einsatz von Kraftfahrzeugen zur Vortäuschung von Unfällen, §§ 263, 315b StGB (OLG München NJW 1992, 2776).

In anderen Fällen kann sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen daraus ergeben, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Täter den verkehrsgefährdenden Einsatz eines Fluchtfahrzeugs geplant oder zumindest in Kauf genommen hat, das Tatopfer in einem Kfz entführt wird oder die Tat auf ein erhöhtes Aggressionspotential hinweist (Beispiele hierzu bei BGH NJW 2005, 1957 und bei Fischer, a.a.O., § 69, Rn 44).

Auch die Körperverletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers im Zusammenhang mit einem Verkehrsvorgang kann die Ungeeignetheit begründen (König in: König/Hentschel/Dauer, a.a.O., § 69 StGB, Rn 13a).

Nicht ausreichend ist dagegen die bloße Nutzung eines Pkws zur Suche nach Tatobjekten oder Tatopfern, zur Fahrt an den späteren Tatort oder zum Transport von Diebesgut. Ferner genügt es auch nicht, wenn unter Benutzung eines Pkw Handlungen getätigt werden, die allein der Verhinderung der Aufklärung einer anderen Straftat dienen. Auch bei Kurierfahrten im Rahmen von Betäubungsmittelgeschäften sind Belange der Verkehrssicherheit nicht ohne weiteres berührt (BGH NJW 2005, 1957).

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