(LAG Hamm, Urt. v. 14.1.2016 – 18 Sa 1279/15) • Arbeitsvergütung, die monatlich verstetigt und unwiderruflich für die Normalleistung des Arbeitnehmers gezahlt wird, ist nach dem Prinzip der funktionalen Gleichwertigkeit auf den Mindestlohnanspruch anzurechnen. Das ergibt sich aus dem Zweck des Mindestlohngesetzes. Dieser besteht darin, dem Arbeitnehmer ein bestimmtes Lohnniveau zu garantieren, ohne das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu seinem Nachteil zu verschieben. Die Frage, ob eine jährliche Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld als Leistung i.S.d. MiLoG anzusehen ist, kann dann dahinstehen, wenn die Vertragsparteien bereits lange vor Inkrafttreten des MiLoG vereinbart haben, dass die bis dahin gezahlten Sonderzahlungen durch eine anteilige Erhöhung der monatlichen Grundvergütung gewährt werden.

ZAP EN-Nr. 488/2016

ZAP 13/2016, S. 675–675

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