(BGH, Urt. v. 11.2.2016 – III ZR 383/12) • Zwischen der insolvenzrechtlichen Eignung einer Forderung für die Berechnung der Quote und damit für die Anmeldung zur Insolvenztabelle einerseits und ihrer materiell-rechtlichen Berechtigung andererseits besteht ein Unterschied. Eine nur Zug um Zug zu erfüllende Forderung kann ohne Zug-um-Zug-Einschränkung als reiner Zahlungsanspruch zur Insolvenztabelle angemeldet werden, da ein solcher Anspruch zur Berechnung der Quote geeignet ist. Im Fall der Anmeldung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs hinsichtlich einer Kommanditbeteiligung mit dem vollen Zahlungsbetrag und ohne die vom Berufungsgericht zugesprochene Zug-um-Zug-Einschränkung hängt die Entscheidung betreffend die Feststellung der angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle von dem Wert der Zug um Zug zu übertragenden Beteiligung an der KG ab. Hieraus ergibt sich, dass die Anmeldung einer nur Zug um Zug zu erfüllenden Forderung ohne die Zug-um-Zug-Einschränkung als ungekürzter Zahlungsanspruch zur Insolvenztabelle nicht deshalb unwirksam ist, weil es an einer schlüssigen Darlegung der Forderungshöhe fehlt.

ZAP EN-Nr. 483/2016

ZAP 13/2016, S. 674–674

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