(OLG Bremen, Beschl. v. 5.1.2016 – 5 W 25/15) • Ein wirksames Drei-Zeugen-Testament hat gem. § 2250 Abs. 2 BGB zur Voraussetzung, dass der Testierende sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich weder die Errichtung eines Testaments vor einem Notar noch vor einem Bürgermeister nach § 2249 BGB möglich ist. Die derart nahe Gefahr des Todes muss dabei entweder objektiv vorliegen oder subjektiv nach Überzeugung aller drei Testamentszeugen bestehen. Ein in einem Krankenhaus errichtetes Drei-Zeugen-Testament ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Besuch des Notars bei einem wachen, allseits orientierten Patienten hätte abgewartet werden können, weil ein Notar ohne weiteres hätte erreicht werden können. Von einer „nahen Todesgefahr“ i.S.d. § 2250 Abs. 2 BGB kann daher nicht gesprochen werden, wenn sich weder objektiv noch aus der subjektiven Sicht der Testamentszeugen hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Einschaltung eines Notars nicht mehr möglich ist. Das ist insb. dann nicht der Fall, wenn in einer Großstadt mit über 160 Notaren ein halber Tag abgewartet werden kann, bis es zur Errichtung des sog. Drei-Zeugen-Testaments kommt.

ZAP EN-Nr. 480/2016

ZAP 13/2016, S. 673–673

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