(BGH, Beschl. v. 22.12.2015 – VI ZR 67/15) • Einwendungen einer Partei gegen die erstinstanzliche Überzeugungsbildung können in der Berufungsinstanz nicht mit der Begründung als unbeachtlich angesehen werden, die Partei setze lediglich in unzulässiger Weise ihre abweichende Bewertung an die Stelle derjenigen des gerichtlichen Sachverständigen und des Landgerichts.
ZAP EN-Nr. 482/2016
ZAP 13/2016, S. 673–673
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