Ursprünglich sollte es bereits am 1. Januar dieses Jahres allen Rechtsanwälten zur Verfügung stehen: das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Aus technischen Gründen hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), die mit der Einrichtung dieses elektronischen Briefkastens betraut ist, den Starttermin zunächst auf unbestimmte Zeit verschoben und im April bekannt gegeben, dass das Postfach am 29. September bereit stehen werde (vgl. zuletzt ZAP Anwaltsmagazin 10/2016, S. 504). Dieser Termin könnte jetzt erneut gefährdet sein.

Wie die BRAK Anfang Juni mitteilte, sind die vor dem Anwaltsgerichthof Berlin gegen sie anhängigen Eilverfahren jetzt zugunsten der Antragsteller ausgegangen. Beim AGH hatten mehrere Anwälte den Antrag eingereicht, es der BRAK zu untersagen, für sie ein beA unmittelbar, d.h. ohne ihr Zutun, empfangsbereit einzurichten (vgl. näher ZAP Anwaltsmagazin 5/2016, S. 203 f.). Diesen Anträgen hat der AGH nun, nachdem ein zuvor geschlossener Vergleich "geplatzt" war (vgl. ZAP Anwaltsmagazin 7/2016, S. 329), entsprochen und es der BRAK per einstweiliger Anordnung vom 6. Juni untersagt, die Postfächer für die Antragsteller ohne deren ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freizuschalten. Hierzu gebe es nämlich keine gesetzliche Grundlage.

Die BRAK erklärte dazu, dass es ihr von den technischen Gegebenheiten her nicht möglich sei, selektiv einzelne Rechtsanwälte von der Empfangsbereitschaft der E-Mail-Postfächer auszunehmen. Sie werde deshalb wegen der jetzt bestehenden Gesetzes- und Rechtslage bis zum Abschluss des – in einem Fall bereits eingeleiteten – Hauptsacheverfahrens von der Einrichtung empfangsbereiter beAs für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland absehen.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) kommentierte dies mit den Worten, dass die "Entscheidungen nicht überraschend" gekommen seien. Sie seien aber auch kein Grund, den 29. September als Starttermin zu kippen. Der DAV appelliere weiterhin an Gesetzgeber und BRAK, technische und normative Voraussetzungen für einen Start zum geplanten Termin zu schaffen. Jedenfalls solle eine unverbindliche Testphase ab dem 29. September ermöglicht werden. Die Anwaltschaft wolle das beA, so der DAV.

[Quellen: BRAK/DAV]

ZAP 13/2016, S.

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