(SG Mainz, Urt. v. 2.2.2015 – S 14 P 66/14) • Möchte ein nicht selbständig arbeitendes nichtverheiratete Mitglied der Pflegeversicherung, in dessen Haushalt Kinder der nichtehelichen Partnerin aufwachsen, den Pflegeversicherungsbeitrag um den Beitragszuschlag für Kinderlose reduzieren, muss er zunächst beim Arbeitgeber seine Elternschaft nachweisen. Hinweis: Der Status als Stiefelternteil ist – bislang – gesetzlich nicht festgelegt und wird deshalb überwiegend erweiternd damit umschrieben, dass hierunter auch bei nicht verheirateten Paaren, in deren Haushalt die biologischen Kinder eines Teils aufwachsen, der andere Teil Stiefelternteil sein kann (vgl. SG Kassel, Urt. v. 26.3.2008 – S 7 R 578/05). Bei solchen oder ähnlich gelagerten "Patchworkfamilien" muss die Elternschaft aber auch nachvollzogen werden können, was regelmäßig durch den Nachweis einer auf Dauer angelegten Partnerschaft nebst entsprechender Unterhalts- und Erziehungsleistungen gegenüber den nicht eigenen Kindern gegenüber dem Arbeitgeber – bzw. bei Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse – zu erfolgen hat; letzterer wird dann bei Annahme einer Stiefelternschaft des nicht-biologischen Vaters wiederum die Einzugsstelle um Entscheidung zur Abführung des Zuschlags nach § 55 Abs. 3 SGB XI ersuchen.

ZAP EN-Nr. 556/2015

ZAP 13/2015, S. 706 – 707

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