Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Pflegeversicherung. Beitragszuschlag für Kinderlose. nichtverheiratetes Stiefelternteil. Nachweis der Elterneigenschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Möchte ein nicht selbstständig arbeitendes nichtverheiratetes Mitglied der Pflegeversicherung, in dessen Haushalt Kinder der nichtehelichen Partnerin aufwachsen oder aufwuchsen, den Pflegeversicherungsbeitrag um den Beitragszuschlag für Kinderlose reduzieren, muss er zunächst beim Arbeitgeber seine Elterneigenschaft nachweisen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.12.2017; Aktenzeichen B 12 P 1/16 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Beitragszuschlag für Kinderlose als Bestandteil des Beitrags zur Pflegeversicherung.

Er wohnte in den Jahren 1996 bis 2013 mit seiner Lebensgefährtin und deren leiblichen Kindern, geboren 1991 und 1994, zusammen. Die Kinder haben ein Elternverhältnis zu dem Kläger aufgebaut. Der Kläger hat die Erziehung und den Unterhalt der Kinder mitbestritten.

Der Kläger war bei der Beklagten von 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2011 gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert. Sein Arbeitgeber, die Fa. S. H. P. GmbH führte für ihn in diesem Zeitraum den für Kinderlose im Vergleich zu Elternteilen um 0,25 Prozent erhöhten Beitrag zur Pflegeversicherung ab.

Am 4. Februar 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zurückzahlung des geleisteten Beitragszuschlags für Kinderlose für die Jahre 2006 bis 2011, da Kinder seiner Lebensgefährtin in seinem Haushalt gelebt hätten. Dies sei der Beklagten und dem Arbeitgeber bekannt gewesen.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. Februar 2014 ab. Eine rückwirkende Geltendmachung sei nicht vorgesehen. Dem Arbeitgeber seien keine Nachweise eingereicht worden. Nach Einreichung von Nachweisen beim Arbeitgeber, werde zuerst dieser entscheiden und sodann ggf. die Krankenkasse die Entscheidung überprüfen.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 25. April 2014. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass in seinem Haushalt Kinder der Lebensgefährtin gewohnt hätten.

Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2014 ab.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 1. September 2014. Der Kläger vertiefte im Klageverfahren seinen Vortrag. Er rügt, dass die Beklagte ihn nie darauf hingewiesen habe, dass ein Beitrag für Kinderlose zu zahlen sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 26. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2014 aufzuheben, den Nachweis seiner seine Elterneigenschaft anzuerkennen und die Beklagte zu verurteilen, den im Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2011 vom Arbeitgeber des Klägers an die Beklagte abgeführten Beitragszuschlag für Kinderlose zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verwies auf ihren Widerspruchsbescheid.

Das Gericht hat den Kläger schriftlich darauf hingewiesen, dass der Beitrag für Kinderlose solange zu zahlen ist, bis er in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle nachgewiesen ist. Er fällt in dem Monat weg, der auf den Monat des Nachweises folgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger war im streitentscheidenden Zeitraum verpflichtet, den nicht reduzierten Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung zu bezahlen.

Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI (eingefügt durch Art 1 Kinderberücksichtigungsgesetz vom 15.12.2004, BGBl I S 3448) erhöhte sich ab 1.1.2005 der nach § 55 Abs. 1 SGB XI geltende Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung um 0,25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). Dies gilt individuell mit dem Ablauf des Monats, in dem das Mitglied das 23. Lebensjahr vollendet hat Den Beitragszuschlag für Kinderlose tragen allein die Versicherten (§ 58 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 5 SGB XI).

Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 7 SGB XI zahlen vor dem 1.1.1940 geborene Versicherte Wehr- und Zivildienstleistende und Beziehern von Arbeitslosengeld II den Beitrag nicht. Kein Beitragszuschlag ist gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI von Versicherten zu zahlen, die ihre Elterneigenschaft nachgewiesen haben.

Die Elterneigenschaft ist in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, sofern diesen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist. Bei Neugeborenen wirkt der Nachweis bis zu drei Monate nach der Geburt zurück. In allen übrigen Fällen gilt der Nachweis ab dem Monat, der auf den Monat des Nachweises folgt.

Die Elterneigenschaft knüpft an die in § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I geregelten Formen an. Hierzu gehören neben leiblichen Eltern auch Stief- und Pflegeeltern.

Der Begriff der Stiefelternschaft ist gesetzlich n...

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