Grundsätzlich sehen Sozialpläne Abfindungen nur für Arbeitnehmer vor, die aufgrund der im Interessenausgleich niedergelegten Maßnahmen von dem Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung erhalten. Eine Ausnahme gilt jedoch bei einer von dem Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers. In einem solchen Fall sind die von dem Arbeitgeber gekündigten Arbeitnehmer, die aufgrund einer Eigenkündigung ausgeschieden sind, hinsichtlich der Abfindung gleich zu behandeln. Eine Veranlassung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Arbeitgeber bei dem Arbeitnehmer im Hinblick auf eine konkret geplante Betriebsänderung – absichtlich oder unabsichtlich – den Eindruck erweckt hat, mit der eigenen Initiative komme er einer sonst notwendig werdenden betriebsbedingten Kündigung nur zuvor.

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