(OLG Dresden, Urt. v. 26.4.2022 – 14 U 2489/21) • Die Verbotsnorm des § 3 RDG hat das selbstständige Erbringen der außergerichtlichen Rechtsdienstleistung zur Voraussetzung. Übernimmt ein Reisebüro in seiner Eigenschaft als Handelsvertreter für den Reiseveranstalter die Stornoabwehr für den Reiseveranstalter, so erbringt es aufgrund seiner weisungsgebundenen Interessenwahrnehmungspflicht nach § 86 Abs. 1 Hs. 2 HGB keine außergerichtliche Rechtsdienstleistung. Folglich unterliegt es für die Übernahme der Stornoabwehr nicht dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach § 3 RDG.

ZAP EN-Nr. 346/2022

ZAP F. 1, S. 616–616

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